Stand: Mai 2026
Test italienisch
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der RM Components GmbH, O'Brien-Straße 5, 91126 Schwabach (nachfolgend „Verkäufer") – auch solche, die über den unter shop.rm-components.de erreichbaren Webshop des Verkäufers angebahnt oder geschlossen werden – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „ALB"). Die ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Die ALB sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber" oder „Käufer") über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen – insbesondere Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung des Verkäufers – haben Vorrang vor diesen ALB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen, die sich auf ein Angebot des Verkäufers beziehen, können nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum erfolgen, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist. Der Verkäufer kann das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung erklärt werden.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALB. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Vereinbarung in Textform ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen hervorgeht, dass sie verbindlich fortgelten.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(5) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 2a Vorbehalt eigener Selbstbelieferung
(1) Soweit der Verkäufer die angebotenen oder bestellten Waren nicht aus eigenem Lagerbestand liefert, steht die Erfüllung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch die Vorlieferanten und Hersteller des Verkäufers (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Der Verkäufer wird für jeden unter Vorbehalt angenommenen Auftrag unverzüglich ein deckungsgleiches Beschaffungsgeschäft bei einem zuverlässigen Lieferanten veranlassen.
(2) Kann der Verkäufer die Lieferung ganz oder teilweise nicht erbringen, weil er trotz Abschlusses eines deckungsgleichen Beschaffungsgeschäftes von seinem Vorlieferanten oder Hersteller nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird, wird der Verkäufer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund ausgebliebener Selbstbelieferung, sofern er die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt hat.
(4) Der Vorbehalt nach Abs. 1 gilt nicht für Lieferungen aus dem eigenen Lagerbestand des Verkäufers.
§ 2b Besonderheiten bei Bestellungen über den Webshop
(1) Soweit der Auftraggeber Bestellungen über den unter shop.rm-components.de erreichbaren Webshop des Verkäufers aufgibt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend zu § 2 dieser ALB. Bei Widersprüchen zwischen § 2 und § 2b geht § 2b vor.
(2) Die Darstellung der Waren im Webshop stellt kein bindendes Angebot des Verkäufers, sondern eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(3) Der Auftraggeber gibt ein verbindliches Vertragsangebot ab, indem er den Bestellprozess im Webshop durchläuft und am Ende den Bestellbutton mit der Beschriftung „Zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung betätigt. Vor Absenden der Bestellung hat der Auftraggeber die Möglichkeit, seine Angaben jederzeit zu prüfen und über die üblichen Bearbeitungs- und Korrekturfunktionen zu ändern.
(4) Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich in Textform per E-Mail (Bestelleingangsbestätigung). Diese Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebots dar. Der Vertrag kommt erst durch eine gesonderte Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform oder durch die Übergabe der bestellten Ware an einen Transportbeauftragten zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Der Verkäufer kann das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(5) Diese ALB werden im Bestellprozess durch ausdrücklichen Hinweis und Bereitstellung des ALB-Dokuments im Volltext (Direktlink mit Speicher- und Druckmöglichkeit) zur Kenntnis gebracht und in den Vertrag einbezogen. Der Auftraggeber bestätigt vor Absenden der Bestellung deren Einbeziehung. Der Verkäufer speichert den Vertragsschluss und die einbezogenen ALB; auf Anforderung des Auftraggebers werden ihm diese in Textform übermittelt.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit der Webshop in weiteren Sprachen verfügbar ist, ist im Zweifel die deutsche Fassung dieser ALB maßgeblich.
(7) Der Webshop richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Bestellung als Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen; ist die Eigenschaft als Unternehmer nicht zweifelsfrei dargelegt, ist der Verkäufer berechtigt, die Annahme des Vertragsangebots zu verweigern.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager zzgl. Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zöllen, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers gefährdet wird.
(5) Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten gelten die folgenden Regelungen:
a) Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Einstandspreisen (Einkaufspreise beim Hersteller/Vorlieferanten) sowie den Logistik- und Verwaltungskosten des Verkäufers. Die Einstandspreise machen in der Regel mindestens 80 % des angebotenen Preises aus. Sofern im Einzelfall eine abweichende Gewichtung zugrunde liegt, wird diese im Angebot ausgewiesen.
b) Ändern sich die Einstandspreise des Verkäufers nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsschluss um mehr als 5 % gegenüber dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Einstandspreis, ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend dem prozentualen Anteil der Einstandspreise am Gesamtpreis anzupassen.
c) Preisanpassungen erfolgen sowohl bei Kostensteigerungen als auch bei Kostensenkungen. Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben und im gleichen Zeitrahmen an den Auftraggeber weitergegeben wie Kostensteigerungen. Steigerungen bei einer Kostenart werden nur insoweit für eine Preiserhöhung herangezogen, als kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.
d) Der Verkäufer hat die Preisanpassung dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Verkäufer geeignete Nachweise – insbesondere aktuelle Herstellerpreislisten – vorzulegen. Die Ankündigung muss gesondert auf das Sonderkündigungsrecht nach lit. e) hinweisen.
e) Bei Preiserhöhungen von mehr als 15 % gegenüber dem zuletzt vereinbarten Preis steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu. Bereits verbindlich abgerufene Bestellungen bleiben von der Kündigung unberührt.
f) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Einzelbestellungen mit einer Lieferfrist von bis zu zwei Monaten.
§ 3a Abnahmeverpflichtung und Abrufmodalitäten
(1) Einzelbestellungen (Auftragsart S). Bei Einzelbestellungen bestellt der Verkäufer die Ware nach Bestelleingang beim Hersteller. Ein eigenes Lager wird nicht vorgehalten. Eine Abnahmeverpflichtung besteht mit Zugang der Auftragsbestätigung.
(2) Lieferpläne (Auftragsart L). Bei Lieferplänen mit einer Laufzeit von 12 bis 48 Monaten bestellt der Verkäufer die Ware vorausschauend im Takt der Kundeneinteilungen bei den Herstellern, ohne ein eigenes Kundenlager zu unterhalten. Für Lieferpläne gelten gestufte Verbindlichkeitshorizonte:
a) Fester Horizont (0–8 Wochen vor Liefertermin): Die Einteilungen sind zu 100 % verbindlich. Stornierungen und Mengenänderungen sind ausgeschlossen.
b) Halbfester Horizont (8–16 Wochen vor Liefertermin): Mengenanpassungen von bis zu ± 20 % gegenüber der ursprünglichen Einteilung sind möglich. Stornierungen sind ausgeschlossen.
c) Prognosehorizont (ab 16 Wochen vor Liefertermin): Einteilungen gelten als unverbindliche Planmengen zur Kapazitäts- und Materialdisposition.
(3) Rahmenverträge (Auftragsart R). Bei Rahmenaufträgen mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten sichert der Verkäufer die Gesamtmengen bei den Herstellern ab und hält Quartalsmengen physisch vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Quartalsmengen zu 100 % abzunehmen. Vorziehungen und Verschiebungen sind innerhalb von 12 Wochen gegenüber der ursprünglichen Einteilung möglich.
(4) Nimmt der Auftraggeber die nach Abs. 1 bis 3 verbindlich geschuldeten Mengen nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann der Verkäufer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Lagerkosten für nicht abgenommene Ware betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche.
(5) Die konkreten Abrufmodalitäten – insbesondere die Zuordnung zu den Auftragsarten S, L oder R, die Laufzeit, die Mindest- und Quartalsmengen sowie etwaige abweichende Horizonte – ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Verkäufers.
(6) Nicht stornierbare und nicht rücksendbare Bestellungen (NCNR). Soweit der Verkäufer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung darauf hinweist, dass bestimmte Artikel als „NCNR" (Non-Cancellable, Non-Returnable) klassifiziert sind, ist eine Stornierung oder Rücksendung dieser Artikel nach Auftragsbestätigung ausgeschlossen. Die NCNR-Klassifikation erfolgt auf Grundlage der Herstellervorgaben und betrifft insbesondere kundenspezifische Sonderanfertigungen, Produkte mit eingeschränkter Weiterverwendbarkeit und Produkte, die vom Hersteller als nicht stornierbar gekennzeichnet sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Handelsbeschränkungen, Sanktionen, Embargos oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser ALB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 91126 Schwabach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht wegen eines dem Verkäufer angezeigten wesentlichen Mangels verweigert hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung gegen den Hersteller erfolglos war oder aussichtslos ist.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb angemessener Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser ALB.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch Produkte anderer Hersteller gelten die Regelungen des § 6 Abs. 5 entsprechend.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gem. § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers (nachfolgend „Vorbehaltsware").
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – bei Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung nach Wahl des Verkäufers 91126 Schwabach oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser ALB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen ersetzt.
Die Datenschutzinformationen des Verkäufers gemäß Art. 13, 14 DS-GVO sind unter https://www.rm-components.de/datenschutz abrufbar.